Status des Unternehmens & des Vereins
(Schweiz)
UID (Zentrales Firmenindex) : CHE-172.418.238
STATUS : Aktiv
SITZ : 1296 Coppet
ZWECK : Erwerb von Nutzungsrechten sowie Produktion, Vertrieb, Übertragung und jede andere Form der Verwertung von Aufnahmen, Bildern und Klängen, Vermarktung, Verkauf von abgeleiteten Produkten, Herstellung von damit verbundenen Waren und Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie Erwerb und Auswertung anderer gewerblicher Schutzrechte und Durchführung aller damit zusammenhängenden Transaktionen; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften gründen.
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art.1
Unter dem Namen Don Trotti Records wird eine gewinnorientierte Unternehmung gegründet, die nach den vorliegenden Statuten und gemäß dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch geführt wird.
Art.2
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Art.3
Der Sitz des Vereins befindet sich an der Chemin Riamoz 12, Coppet VD, Schweiz, Don Trotti Records. Seine Dauer ist unbegrenzt.
Organisation
Art.4
Die Organe des Vereins sind:
Art.5
Die Mittel des Vereins bestehen aus ordentlichen oder außerordentlichen Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden oder Vermächtnissen, aus dem Verkauf von abgeleiteten Produkten, Produkten oder Dienstleistungen der Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen öffentlicher Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Seine Verpflichtungen werden durch sein Vermögen gesichert, unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung seiner Mitglieder.
Mitglieder
Art.6
Jede Person oder Organisation, die an der Verwirklichung der in Art. festgelegten Ziele interessiert ist.
Der Verein beabsichtigt nach besten Kräften, einen Newsletter für Mitglieder und Personen im Umfeld des Vereins herauszugeben.
Art.7
Der Verein setzt sich zusammen aus:
A. Einzelmitgliedern;
B. Kollektivmitgliedern;
Art.8
Aufnahmeanträge werden vom Vorstand per Post oder E-Mail entgegengenommen. Der Vorstand nimmt neue Mitglieder auf und informiert die Generalversammlung über ihre Aufnahme.
Art.9
Die Mitgliedschaft geht verloren:
Der Ausschluss liegt in der Verantwortung des Vorstands. Die betreffende Person kann gegen diese Entscheidung Einspruch bei der Generalversammlung einlegen. Wiederholte Nichtzahlung von Beiträgen (zwei Jahre) führt zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung
Art.10
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie umfasst alle Mitglieder.
Art.11
Die Befugnisse der Versammlung sind wie folgt. Sie :
Die Generalversammlung kann jedes Objekt ergreifen oder von einem anderen Organ ergriffen werden, dem es nicht anvertraut wurde.
Art.12
Die Versammlungen werden vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen, so oft dies erforderlich ist.
Art.13
Die Versammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen anwesenden Mitglied des Vorstands geleitet.
Art.14
Entscheidungen der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Im Falle eines Pattes hat der Präsident den Stichentscheid.
Art.15
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern werden sie geheim abgehalten. Es gibt keine Stimmrechtsübertragung.
Art.16
Die Versammlung findet mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands statt.
Art.17
Die Tagesordnung der jährlichen (sogenannten ordentlichen) Versammlung umfasst notwendigerweise:
Finanzberichte und den Prüfungsausschuss
Art.18
Der Vorstand ist verpflichtet, alle Vorschläge eines Mitglieds, die schriftlich mindestens 14 Tage im Voraus eingereicht wurden, auf die Tagesordnung der Generalversammlung (ordentlich oder außerordentlich) zu setzen.
Art.19
Die Außerordentliche Generalversammlung tritt zusammen, wenn der Vorstand sie einberuft oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Vereins.
Art.20
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um. Er leitet den Verein und trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art.21
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für zwei Jahre ernannt werden. Sie sind so oft zur Wiederwahl berechtigt, wie es die Generalversammlung beschließen kann. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft sich so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
Art.22
Der Verein ist gültig durch die kollektive Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands.
Art.23
Der Vorstand ist verantwortlich für:
Art.24
Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Konten des Vereins.
Art.25
Der Vorstand stellt (bezahlte) Angestellte und ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins ein. Er kann jeder Person des Vereins oder außerhalb des Vereins einen befristeten Auftrag erteilen.
Kontrollgremium
Art.26
Das Kontrollgremium überprüft die finanzielle Führung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Es besteht aus zwei Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
Auflösung
Art.27
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das verbleibende Vermögen wird einer Organisation zugewiesen, die sich zum Ziel setzt, ähnliche Ziele zu erreichen.
Angepasste Satzung
Art.27
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 31.12.23 in Coppet, Schweiz, angenommen.
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